Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 16. 11. 1998 wurde der Anspruch der am 7. 5. 1943 geborenen Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 6. 1998 in Höhe von monatlich brutto S 12.799,40 anerkannt. Dabei wurden unbestritten 413 in Österreich nach dem ASVG erworbene Versicherungsmonate (davon 71 Monate nicht deckende Kindererziehungszeiten), eine Bemessungsgrundlage von S 20.322,-und ein Steigerungsbetrag von 62,983 % zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Klage mit dem im Verlauf des Verfahrens ausgedehnten Begehren, die monatliche Pension mit einer Höhe von S 18.874,67 zu bemessen. Bei Berechnung der Bemessungsgrundlage seien gemäß § 238 ASVG die 180 besten Versicherungsmonate heranzuziehen; daraus errechne sich ein Betrag von S 4,817.772,42 als Summe der aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen zum 1. 6. 1998. Dieser Betrag sei, weil die Klägerin in den letzten 15 Jahren nicht in einem Angestelltenverhältnis, sondern freiwillig weiterversichert gewesen sei und nur 12mal jährlich Beiträge gezahlt habe, nicht durch den Faktor 210, sondern durch den Faktor 180 zu dividieren; so ergebe sich eine richtige (höhere) Bemessungsgrundlage von S 26.765,--. Auch der Steigerungsbetrag mache bei Berücksichtigung von 71 Monaten Kindererziehungszeiten richtig 70,52 % aus. Die Pension errechne sich daher in der eingeklagten Höhe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Bemessungsgrundlage zum Stichtag betrage gemäß § 238 ASVG S 22.942,--, jene für Kindererziehung gemäß § 239 ASVG im Jahr 1998 S 6.586,--. Gemäß § 240 ASVG sei jedoch für die Berechnung des Steigerungsbetrages eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen aller für das Pensionsausmaß zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate sei. Die Versicherte habe hinsichtlich der zwingend angeordneten Anrechnung der Kindererziehungszeiten kein Wahlrecht. So ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 20.322,--. Der Steigerungsbetrag mache 62,983 % aus und setzte sich zusammen aus dem Steigerungsbetrag für 71 nicht deckende Kindererziehungsmonate (10,828 %) und jenem für 342 Versicherungsmonate (52,155 %). Die Pensionshöhe sei daher im angefochtenen Bescheid richtig ermittelt worden.
Die Klägerin hielt dem entgegen, sie hätte auch auf Grund der ohne Kindererziehungszeiten erworbenen 342 Versicherungsmonate Anspruch auf die vorzeitige Alterspension gehabt. In diesem Fall hätte die Bemessungsgrundlage, wie die beklagte Partei selbst zugestehe, S 22.942,-betragen. Es könne nicht dem Sinn und Ziel des Gesetzes entsprechen, dass sich die Bemessungsgrundlage durch Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verringere. Die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung kämen daher für die Gesamtbemessungsgrundlage nur dann in Betracht, wenn ohne Berücksichtigung dieser Zeiten ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension nicht vorliege, nicht aber dann, wenn dadurch eine Verschlechterung eintrete. Sollte § 240 ASVG so auszulegen sein, dass Versicherte mit Kindern schlechter behandelt würden als Versicherte ohne Kinder, dann wäre diese Bestimmung gleichheitsund damit verfassungswidrig.
Außer Streit steht, dass die Klägerin zwischen September 1979 und Februar 1998 insgesamt 213 Monate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erworben hat.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es teilte die Rechtsansicht der beklagten Partei und erachtete die im angefochtenen Bescheid errechnete Pensionshöhe für richtig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es der Klägerin die Leistung, welche dem - durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen - Bescheid entspricht, neuerlich zuerkannte und nur das Mehrbegehren abwies. In rechtlicher Hinsicht führte es im Einklang mit den Rechtsausführungen der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung aus:
Zu § 238 ASVG moniere die Klägerin, dass die Summe der Gesamtbeitragsgrundlagen unabhängig davon, ob es sich dabei um Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung handle, jeweils durch 210 zu dividieren sei, wodurch freiwillig Weiterversicherte diskriminiert würden. Dem könne nicht zugestimmt werden: Gemäß § 46a (richtig: 76a) Abs 1 ASVG sei Beitragsgrundlage für den Kalendertag für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs 2 Z 1 ASVG) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs 6 ASVG). Danach erfolge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einbeziehung von Sonderbeiträgen. Dem entsprächen die Pensionssonderzahlungen iSd § 105 Abs 1 ASVG, die in der Höhe der für April bzw September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage gebührten. Hierdurch sei eine Gleichstellung von pflichtversicherten und freiwillig weiterversicherten Personen wie auch die Äquivalenz zwischen Beitragentrichtung und Leistungsausmaß gewährleistet.
Zu § 240 ASVG moniere die Klägerin, dass durch seine Anwendung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten die Gesamtbemessungsgrundlage in gleichheitswidriger Weise gesenkt und damit die Pension geschmälert werde. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Anwendung dieser Bestimmung zu keinem ungünstigeren Ergebnis führe, als wollte man die Steigerungsbeträge iSd § 261 ASVG einerseits für 342 Versicherungsmonate von der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG (S 11.965,40) und andererseits für 83 Versicherungsmonate der Kindererziehung von der Bemessungsgrundlage gemäß § 239 ASVG (S 833,60) addieren. Der Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, sei daher nicht zu entsprechen.
Der Vorwurf, das Erstgericht hätte die Bestimmung des § 238 Abs 2 Z 2 ASVG zur Ausscheidung von Beitragmonaten, während welcher Karenzurlaubsgeld bezogen worden sei, heranziehen müssen, gehe ins Leere: Die Klägerin habe in ihrem Beschäftigungsverlauf angeführt, vom 2. 5. 1973 bis 20. 3. 1974 und vom 25. 5. 1976 bis 29. 3. 1977 in "bezahlter Karenz" gewesen zu sein. Jene Kalenderjahre seien aber bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG ohnedies nicht berücksichtigt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, zumindest aber im Sinne einer Anhebung der Pension auf S 16.247,--.
Die beklagte Partei erstattet keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt zunächst aus, sie habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Kindererziehungszeiten erworben, sondern den Pensionsanspruch ohne Berücksichtigung dieser Zeiten erlangt. Durch die Anwendung des § 240 ASVG bestehe aber ein Zwang, den Beitragsmonaten Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen, wodurch die Bemessungsgrundlage entscheidend verringert werde. Dieses Ergebnis sei gleichheitswidrig, weil es Frauen mit Kindern gegenüber Versicherten ohne Kindern benachteilige. Die Klägerin regt an, die Bestimmungen der §§ 238 und 240 ASVG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sollten sie nicht gleichheitskonform interpretiert werden können. Es sei unrichtig, dass die Monate der Karenz nicht für die Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen worden seien, wie die Berechnung der beklagten Partei zeige. Schließlich käme der Klägerin nach ihrer Auffassung ein Steigerungsbetrag von 70,82 % zugute, nämlich Mindestbetrag 60 % zuzüglich für die Monate der Kindererziehung 71:12x1,83 = 10,82 %. Die der Klägerin gebührende Pension betrage daher wenigstens 70,82 % der Bemessungsgrundlage von S 22.942,-- = S 16.247,--.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen zu erwecken oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen, die sich dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei in allen Belangen angeschlossen haben, darzutun. Da die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung zutrifft, würde es ausreichen, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist aber folgendes entgegenzuhalten:
Die nach § 240 ASVG zu bildende Gesamtbemessungsgrundlage wirkt sich bei einem Zusammentreffen von verschiedenen Bemessungsgrundlagen (insbesondere §§ 238 und 239 ASVG, aber auch durch Berücksichtigung von Versicherungsmonaten nach dem GSVG, BSVG oder FSVG) aus. Die durch das SRÄG 1993, BGBl 1993/335 (51. ASVG-Novelle) neu geschaffenen und seither novellierten Bestimmungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 227 Abs 1 Z 4 ASVG, seit der 52. ASVG-Novelle § 227a ASVG) sehen vor, dass bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten (vgl dazu Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227). Kindererziehungsmonate werden bei Errechnung der Pensionshöhe gesondert honoriert. Bereits bei Vollziehung der 51. Novelle stellte sich heraus, dass infolge des degressiv steigenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage Mütter durch Berücksichtigung von Kindererziehungsmonaten eine geringere Pension bekommen konnten als ohne Anrechnung solcher Monate (Buchta, "Pensionskürzung" durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten, ZAS 1993, 121). Auf Grund einer Empfehlung des Hauptverbandes wurde § 261 Abs 2 ASVG von den Versicherungsträgern dahin korrigiert, dass Kindererziehungsmonate, die sich nicht mit anderen Versicherungsmonaten deckten, bei der zeitlichen Lagerung der Versicherungsmonate unberücksichtigt blieben. Die 52. Novelle legalisierte diese Praxis (Marek aaO 119 f). Die Bedeutung der Anrechnung von Kindererziehungsmonaten für die Begründung eines Pensionsanspruches wurde in erster Linie darin gesehen, dass es Frauen nunmehr leichter möglich wurde, die für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen 420 Versicherungsmonate zu erwerben (Marek aaO 231). Für die Honorierung von Kindererziehungsmonaten wurde in § 239 ASVG eine feste Sonderbemessungsgrundlage vorgesehen (Marek aaO 232;
Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg, 393;
Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen**n 120;
Grillberger, Öst. Sozialrecht4 92).
Nach § 240 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß des §§ 261 ff und 284 ff eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 Abs 1, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Die bestehende degressive Gestaltung der Steigerungsbeträge (1,9 vH bis zum 30. Jahr, dann 1,5 vH für je 12 Versicherungsmonate) wurde gemildert und einer linearen Gestaltung (1,83 vH bzw 1,675 vH) möglichst angenähert (72 BlgNR 20. GP 249).
Bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zeigt sich also der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert, was durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht (§ 240 ASVG). Dem steht allerdings gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls um die nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht. Nicht zielführend ist deshalb die Argumentation der Revisionswerberin, bei Berechnung der Pensionshöhe zunächst die Kindererziehungszeiten aus der Bemessungsgrundlage zur Gänze auszuklammern, bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages hingegen wieder voll zu berücksichtigen. Die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein ausgehend von der Höhe der Bemessungsgrundlage beantwortet werden: Entscheidend ist vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension.
Der allen Berechnungen der Klägerin zu Grunde liegende Standpunkt, der Steigerungsbetrag gebühre nach § 261 Abs 5 ASVG mindestens im Ausmaß von 60 vH, ist unrichtig. Die genannte Gesetzesstelle lautet in der hier maßgeblichen Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201:
"(5) In den Fällen des Abs 3 Z 2 (Inanspruchnahme einer Leistung vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen) beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des .... 56. Lebensjahres .... für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens 12 Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage."
Diese Bestimmung regelt also die Verminderung des Steigerungsbetrages bei früherer Inanspruchnahme der Pension; der letzte Satz begrenzt diese Pensionsminderung. Der Steigerungsbetrag soll bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für eine Verminderung nicht unter 60 vH herabgesetzt werden; was natürlich voraussetzt, dass er ohne Kürzung mehr als 60 vH oder zumindest 60 vH der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Argumentation der Klägerin mit einem "Mindesthundertsatz" des Steigerungsbetrages von 60 % geht daher von einer Fehlinterpretation des Gesetzes aus (vgl etwa die Liste der Steigerungsprozentsätze in SozSi 1996, 479 f, abgedruckt auch in Teschner/Widlar, ASVG 64. ErgLfg 1347 Anm 3 zu § 261).
Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass sie - ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten - insgesamt 342 Versicherungsmonate erworben hat, dass sich die Bemessungsgrundlage für diese Zeiten mit monatlich S 22.942,-- errechnet und dass der Steigerungsbetrag auf dieser Grundlage - ohne Anwendung des von ihr zu Unrecht reklamierten § 261 Abs 5 ASVG - 52,155 vH beträgt. Ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten würde die Pensionshöhe daher S 11.965,40 betragen, sie wäre also um S 834,-- niedriger als die mit Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten tatsächlich zuerkannte Pensionshöhe. Wiewohl sich also durch die mit Berücksichtigung der Nur-Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vermindert, erhöht sich jedoch durch die vermehrte Zahl von Versicherungsmonaten letztlich der Steigerungsbetrag. Im Fall der Klägerin ergibt sich bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 20.322,-- und einem Steigerungsbetrag von 62,983 vH eine Pension von S 12.799,40 brutto, die ihr mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt wurde.
Wie sich zeigt ist die Klägerin durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung der in Frage stehenden Bestimmungen des ASVG beim Verfassungsgerichtshof nicht erfüllt. Die Frage, ob sich die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Einzelfällen zum Nachteil der Versicherten auswirken könnte (vgl Resch, Sozialrecht 119; Teschner aaO) und eine solche Auswirkung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar wäre, ist hier nicht präjudiziell.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die im Prozess unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die klagende Partei hat daher die (übrigens mit Rücksicht auf § 80 ASGG überhöht verzeichneten) Kosten selbst zu tragen.
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