Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs. 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision sei jedoch entgegengehalten, daß es sich bei den behaupteten Verfahrensmängeln der Unterlassung einer persönlichen Untersuchung der Klägerin durch den ärztlichen Sachverständigen und der Unterlassung ihrer Parteienvernehmung um Mängel des Verfahrens erster Instanz handelt, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva). Daß das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung nicht für erforderlich hielt, begründet ebenfalls keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern betrifft eine Frage der Beweiswürdigung: Nur dann, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung für bedenklich hält, hat es gemäß § 488 ZPO selbst die Beweise in der mündlichen Berufungsverhandlung zu wiederholen und allenfalls zu ergänzen (SZ 53/117; EvBl 1978/194 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1806). Hatte es aber auf Grund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, war es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet (1 Ob 654/86, vgl auch SSV-NF 5/137).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.
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