Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahren selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 11.7.1951 geborene Kläger hat bisher ungelernte Hilfsarbeitertätigkeiten (zuletzt in der Textilindustrie) verrichtet. Zufolge eines Zustandes nach einer Bandscheibenoperation und eines neuerlichen Bandscheibenvorfalles ist die Leistungsfähigkeit des Klägers stark eingeschränkt. Er ist nur mehr in der Lage leichte Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen mit Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Zugluft und feuchter Kälte zu verrichten. Nach einstündigem Sitzen ist ein Wechsel der Körperhaltung unbedingt erforderlich; Gehen ist nur 1 bis 2 km ohne Pausen möglich, schnelles Gehen ist ausgeschlossen. Unter Beachtung dieser Bedingungen ist die Erbringung einer täglich achtstündigen Arbeitsleistung möglich. Ausgeschlos- sen ist wiederholtes Bücken, sind Tätigkeiten in vorübergeneigter Stellung ohne Abstützmöglichkeit durch die Arme, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten, die Rumpf- erschütterungen bedingen, Arbeiten am Fließband mit Notwendigkeit zu wiederholten Drehbewegungen, Tätigkeiten im Akkord, Tätigkeiten mit starker Lärmexposition ohne entsprechenden Gehörschutz und Arbeiten, die überwiegend über Kopf zu verrichten sind. Wesentliche Beschränkungen des Anmarschweges bestehen nicht, es ist aber zu berücksichtigen, daß Gehleistungen über 2 km kontinuierlich nur in langsamem Tempo mit einer kurzen Pause möglich sind. Das sensible Defizit ist nach jetzt 5-jährigem Bestehen als Ausfall zu betrachten. Der jetzt beim Kläger erhobene Befund besteht praktisch unverändert seit 1990. Auch die subjektiven Beschwerden sind etwa gleich geblieben.
Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Einschränkungen in der Lage, als Webgutkontrollor zu arbeiten. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit; im Hinblick darauf, daß diese Tätigkeit die Änderung der Arbeitshaltung zwischen Sitzen und Stehen ermöglicht und die Haltung auch sonst weitgehend den Bedürfnissen des Arbeiters angepaßt werden kann, wird dabei allen medizinischen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers Rechnung getragen.
Am 31.10.1990, bei der beklagten Partei eingelangt im November 1990, beantragte der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension; im Hinblick auf die vorliegenden Leidenszustände sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die beklagte Partei anerkannte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.3.1994 den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität für die Zeit vom 1.12.1990 bis 28.2.1993 und lehnte das Begehren für die Zeit ab 1.3.1993 ab.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension auch für die Zeit ab 1.3.1993. Invalidität liege über den von der beklagten Partei angenommenen Zeitraum hinaus weiter vor.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Beim Kläger sei seinerzeit wegen einer ausgeprägten Lendenstrecksteife vorübergehende Invalidität vorgelegen, in der Folge sei aber eine Besserung des Zustandes eingetreten. Er sei ab 1.3.1993 wieder in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, so daß die Befristung zu Recht erfolgt sei. Da die Invalidität nur bis zum Ende einer in der Vergangenheit gelegenen Frist bestanden habe, lägen die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches nach § 100 Abs 1 lit b ASVG vor.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm die Invaliditätspension über den 28.2.1993 hinaus zu gewähren, ab. Die rechtliche Problematik liege darin, daß die beklagte Partei eine befristete Invaliditätspension für die Vergangenheit zuerkannt habe, was vom Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen für zulässig erachtet worden sei. Nach dessen Ansicht sei der Fall einer befristeten Pensionsleistung im Sinne des § 256 ASVG nur vorgelegen, wenn das Ende der Befristung, gesehen vom Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides, in der Zukunft gelegen sei, was sich zwingend daraus ergebe, daß die zitierte Bestimmung eine neuerliche Antragstellung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Befristung vorsehe, ein in der Vergangenheit gelegener Zeitpunkt der Befristung aber mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides zu einer Versäumung der Antragsfrist durch den Versicherten führen könnte. Das Oberlandesgericht Wien habe dabei ausgesprochen, daß nur dann, wenn sich im Zug des Pensionszuerkennungsverfahrens herausstelle, daß die Invalidität bereits behoben sei und die Invaliditätspension nur für die Dauer einer in der Vergangenheit liegenden Invalidität zuzuerkennen sei, § 99 Abs 1 ASVG die gesetzliche Handhabe für den Entzug der Leistung biete, was aber wegen der Rechtskraftwirkung der Zuerkennung der Leistung zur Voraussetzung habe, daß eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen eingetreten sein müsse. In einer weiteren Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien den Standpunkt vertreten, daß die Zuerkennung einer befristeten Invaliditätspension für die Vergangenheit nicht unter die Bestimmung des § 256 ASVG falle; werde eine Leistung nur für eine befristete, vor Bescheiderlassung bereits vergangene Zeit gewährt, handle es sich um eine teilweise Ablehnung des Anspruches; es werde damit entschieden, daß mit dem Ende der Frist, für welche die Leistung zuerkannt werde, die Invalidität weggefallen sei. Dieser zweiten Ansicht sei beizutreten. § 99 ASVG sehe vor, daß eine laufende Leistung zu entziehen sei, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden seien. Die Judikatur verlange als Voraussetzung für die Entziehung eine entscheidende Änderung in den Verhältnissen. Begründet werde dies mit dem Vertrauensschutz des Leistungsbeziehers; wem eine laufende Leistung zuerkannt sei, der solle darauf vertrauen können, daß ihm diese tatsächlich zustehe und auch in Zukunft gewährt werde. Auf diesen Vertrauensschutz könne sich der Kläger hier nicht berufen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm eine Leistung für die Vergangenheit gewährt worden, ob ihm diese auch über den Zeitpunkt der Befristung hinaus zustehe, sei im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Frage seiner Invalidität sei auf der Grundlage des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Da er in der Lage sei, den Beruf eines Webgutkontrollors ohne Einschränkungen zu verrichten, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht erfüllt, so daß seinem Begehren keine Berechtigung zukomme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von gerügten Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung im wesentlichen bei. Bei der von der beklagten Partei gewählten Vorgangsweise stelle sich zunächst die Frage, ob ein derartiger Bescheid überhaupt angefochten werden könne: Nach § 256 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996 Art 34 Z 100 durfte nämlich gegen den Ausspruch, daß die Pension auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wurde, eine Klage nicht erhoben werden. Das Oberlandesgericht Wien habe seinerzeit die Klagemöglichkeit bejaht, wenn das Ende der Frist vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen sei und dies rein pragmatisch damit begründet, daß durch die Befristung in der Vergangenheit dem Pensionisten ansonst die rechtzeitige Antragstellung für die Weitergewährung genommen würde; in einer anderen Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien die Klagbarkeit damit begründet, daß ein derartiger Bescheid die Pension für einen bestimmten Zeitraum zuerkenne und für einen darüberhinaus liegenden Zeitraum ablehne. Beide Begründungen könnten jedoch die Möglichkeit der Klagsführung gegen derartige Bescheide zu tragen, so daß gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestünden. Zu unterscheiden davon sei aber die Frage, von welchen Voraussetzungen im Fall eines derartigen Bescheides die Weitergewährung der Pension abhänge. Hier sei, wie auch vom Erstgericht ausgeführt, der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien beizutreten, daß dann, wenn die Invalidität über den Zuerkennungszeitraum hinaus nicht angedauert habe, kein Fall der Entziehung der Leistung gemäß § 99 ASVG, sondern ein Fall des Erlöschens nach § 100 Abs 1 lit b ASVG vorliege. Ein Vergleich des Zustandes des Versicherten im Zeitpunkt des Beginnes und des im Bescheid ausgesprochenen Endes der Leistung sei daher nicht vorzunehmen. § 99 ASVG schütze einerseits das Vertrauen des Versicherten in eine Entscheidung und andererseits auch die Rechtskraft. Im vorliegenden Fall werde aber weder in das Vertrauen noch in die Rechtskraft eingegriffen. Dem Kläger sei mit dem bekämpften Bescheid die Pension nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden, sodaß über diese Entscheidung hinaus für ein Vertrauen des Klägers auf den Leistungsbezug keine Grundlage bestanden habe. Da die Pension nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden sei, habe auch nur dieser Teil in Rechtskraft erwachsen können. Berücksichtige man noch, daß das Institut der befristeten Pension der Verwaltungsvereinfachung dienen solle und damit an die Überprüfung der Voraussetzungen nicht sehr strenge Maßstäbe angelegt würden, so sei ein sachgerechtes Ergebnis nur dadurch zu erzielen, daß davon auszugehen sei, daß die Pensionsgewährung nur für den Zeitraum der Befristung erfolge und der Anspruch mit dem Ablauf der Befristung gemäß § 100 Abs 1 lit b ASVG erlösche. Im übrigen trete nach der Rechtsprechung durch die Erhebung der Klage gegen derartige Bescheide, die Entscheidung des Versicherungsträgers zur Gänze, also auch im zuerkennenden Teil außer Kraft, sodaß die Entscheidungskompetenz zur Gänze auf das Gericht übergehe, das dann über den Anspruch im abweisenden Teil zu entscheiden habe; im stattgebenden Umfang sei von einem unwiderruflichen Anerkenntnis des Versicherungsträgers auszugehen. Da die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG beim Kläger nicht vorlägen, komme daher seinem Begehren keine Berechtigung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß darauf verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).
Der Revisionswerber vertritt weiterhin den Standpunkt, § 256 (aF) ASVG bilde die einzige Grundlage für die Zuerkennung einer befristeten Pensionsleistung. Diese Norm sehe aber die Gewährung von befristeten Pensions- leistungen nur vor, wenn der Endtermin nach Bescheiderlassung liege; es sei eine Zukunftsprognose vorzunehmen. In dieser Bestimmung werde dem Pensionisten ein Antragsrecht auf Weitergewährung der Pension eingeräumt; werde innerhalb eines Monats nach Wegfall der Pension die Weitergewährung beantragt, so sei die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Würde entgegen dem Gesetz vom Vorliegen einer weiteren Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung ausgegangen, so könnte dem Pensionisten dieses Antragsrecht willkürlich aberkannt werden. Die Benachteiligung des Klägers bei der von der beklagten Partei gewählten Vorgangsweise ergebe sich auch aus folgendem: Wäre im Jahr 1990, also unmittelbar nach der Antragstellung, als das Vorliegen von Invalidität von der beklagten Partei zugestanden sei, eine (für die Zukunft) befristete Leistung gewährt worden, so hätte der Kläger nach Ablauf der Frist Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten Leistung gehabt, die in der Folge nicht hätte entzogen werden können. Dadurch, daß die beklagte Partei den Bescheid erst Jahre später mit einer Befristung mit einem in der Vergangenheit liegenden Endtermin erlassen habe, sei der Kläger in eine wesentlich ungünstigere Lage versetzt worden. Auch daraus ergebe sich, daß eine Befristung mit einem in der Vergangenheit liegenden Endtermin unzulässig sei.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargestellt haben, regelt § 99 ASVG den Fall der Entziehung einer rechtskräftig gewährten Leistung. Ein Eingriff in die Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Gewährung einer Leistung durch Entziehung derselben ist dementsprechend nur bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig. Haben sich die objektiven Grundlagen seit dem Zeitpunkt der Leistungszuerkennung nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen; hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17 mwH uva). Da im vorliegenden Fall eine rechtskräftige Leistungsgewährung nicht erfolgte, können diese Grundsätze auf diesen Fall nicht übertragen werden.
Zutreffend ist die Ansicht des Revisionswerbers, daß ein Fall des § 256 (aF) ASVG nicht vorliegt. Die Bestimmung räumt dem Versicherungsträger die Möglichkeit ein, Pensionsleistungen für die Zukunft (mit einem nach der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt) zu befristen. Nur so ist der Rechtsmittelausschluß des § 256 (aF) letzter Satz ASVG zu erklären; der Leistungsbezieher ist insoweit auf den Weitergewährungsantrag verwiesen. Daß § 256 (aF) ASVG ausdrücklich nur die Möglichkeit vorsah, Pensionsleistung für die Zukunft zu befristen, steht aber der Begrenzung der Leistungszuerkennung mit einem in der Vergangenheit (vor der Bescheiderlassung) liegenden Zeitpunkt nicht entgegen. Eine solche Regelung war nämlich nur für zukünftige Zeiträume erforderlich, weil ohne diese Bestimmung für künftige Befristungen keine Grundlage bestanden hätte; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß Pensionsleistungen nicht nur für bestimmte abgelaufene Zeiträume zuerkannt werden können, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit weggefallen wären. Der vom Revisionswerber vertretene Standpunkt hätte zur Folge, daß dann, wenn in der nach Antragstellung und vor Bescheiderlassung liegenden Zeit auch nur während eines kurzen Zeitraumes Invalidität bestand, die Invaliditätpension jedenfalls, zumindest bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu gewähren wäre, dh auch für die Zeit, für die die Anspruchsvoraussetzungen nachweislich nicht bestanden. Ein solches Ergebnis ist mit den Intentionen des Gesetzes, das Leistungen grundsätzlich nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zugesteht, nicht vereinbar. Anders ist es, wie oben ausgeführt, nur dann, wenn rechtskräftig eine nicht zustehende Leistung gewährt wurde; der Verweigerung der Leistung steht dann eben die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung entgegen.
Es trifft auch nicht zu, daß ein Versicherter, dem eine befristete Leistung gemäß § 256 (aF) ASVG gewährt wurde, gegenüber einem solchen, dessen Anspruch bescheidmäßig mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt wurde, besser gestellt wäre. Die Regelung über die Antragstellung in § 256 (aF) ASVG hat zur Folge, daß durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monats ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weitergewährt wird; der Antrag wirkt damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück, es wird gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG) eine günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt.
Nicht anders ist aber die Situation eines Versicherten, dessen Leistung mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristet wurde. Hier bedarf es keines Antrages im Sinne des § 256 (aF) ASVG. Der Leistungswerber kann vielmehr sein Begehren auf die Leistung für die Zeit nach Ablauf der Frist, für die die Pension bescheidmäßig zuerkannt wurde, mit Klage geltend machen; auch dadurch ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind, ein durchgehender Leistungsbezug sichergestellt. Daß bei Zuerkennung einer mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristeten Leistung eine Antragstellung mit den Wirkungen des § 256 (aF) ASVG nicht erfolgen kann, ist daher mit keinem Nachteil für den Leistungswerber verbunden.
Soweit der Kläger geltend macht, bei Zuerkennung einer befristeten Leistung gemäß § 256 (aF) ASVG im Jahr 1990 hätte er bei Stellung eines Weitergewährungsantrages nach Ablauf der Befristung die Gewährung einer unbefristeten Leistung erreicht, die ihm in der Folge nicht hätte entzogen werden können, sind seine Aufführungen rein hypothetisch. Auszugehen ist davon, daß nach den Feststellungen die Voraussetzungen für die Invaliditätspension niemals, auch nicht im Jahr 1990, gegeben waren. In seinem Zustand ist seit 1990 keine Änderung eingetreten; da er jetzt in der Lage ist, die oben angeführte Verweisungstätigkeit auszuüben, ist davon auszugehen, daß er auch im Jahr 1990 dazu in der Lage gewesen wäre. Es kann also keineswegs unterstellt werden, daß er bei Gewährung einer befristeten Invaliditätspension im Jahr 1990 nach Ablauf der Befristung neuerlich eine Zuerkennung der Leistung erreicht hätte; schon die die erstmalige Gewährung einer befristeten Leistung wäre danach zu Unrecht erfolgt. Die Sache kann im übrigen nicht ausgehend davon beurteilt werden, wie die Lage des Klägers wäre, wenn ihm zu Unrecht eine Leistung gewährt worden wäre. Lägen aber die Leistungsvoraussetzungen vor, so wäre seinem Begehren im vorliegenden Verfahren stattzugeben und dem Kläger wäre der Bezug der ihm gebührenden Leistung gesichert. Daß aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise auf solche Gründe.
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