Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten zählen zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0043061/T11).
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Im Übrigen enthält aber auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Der Revisionswerber beschränkt sich auf Ausführungen zur Schlüssigkeit einzelner Gutachten, die der nicht revisiblen Beweiswürdigung zuzurechnen sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)