Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.8.1991 gerichtete Klagebegehren ab; die am 10.1.1948 geborene Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, sei nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin, in der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden, ist nicht berechtigt.
Angebliche Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind und nicht auch das Urteil (bzw Verfahren) des Berufungsgerichtes betreffen, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Fasching ZPR2 Rz 1905; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503; SSV-NF 1/36, 5/41 uva).
Die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel betreffen ausschließlich das erstgerichtliche Verfahren und wurden bereits in der Berufung gerügt, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber nach stR nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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