Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32; SSV-NF 3/115, zuletzt SSV-NF 4/114 (in Druck) uva).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zur Ausübung der Verweisungstätigkeiten ausreicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom allgemeinen Arbeitsmarkt wegen längerer Krankenstände wird auf die stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 3/45, 107, 120, 152, zuletzt SSV-NF 4/40 ua) verwiesen.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26, 27 uva).
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