Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der am 28. 4. 1945 geborene Kläger bezieht seit 1. 5. 1995 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension. Bis zur Ruhendmeldung des Gewerbes per 31. 12. 2004 übte er seine gewerbliche Tätigkeit weiterhin aus und erwarb im Zeitraum vom 1. 5. 1995 bis 31. 12. 2004 weitere Versicherungszeiten. Nunmehr strebt er eine Neubemessung seiner Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung der ab dem 1. 5. 1995 erworbenen Versicherungszeiten zum 1. 5. 2005 (Monatserster nach Vollendung des 60. Lebensjahres) an. Die beklagte Partei lehnte dies mit Bescheid vom 22. 6. 2005 unter anderem mit der Begründung ab, dass eine Neuberechnung der Pension erst zum Stichtag 1. 5. 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahres) erfolgen könne.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten während des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitspension führt bei Aufgabe der Tätigkeit nicht sofort zu einer Neuberechnung der Pension. Die Berücksichtigung der durch diese Erwerbstätigkeit erworbenen weiteren Versicherungszeiten kommt in der beim Kläger vorliegenden Konstellation nur dann in Betracht, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es aber weder einen de facto geschaffenen „grundsätzlichen Versicherungsfall der Aufgabe der versicherten Tätigkeit" (siehe § 113 Abs 1 GSVG) noch eine dadurch bewirkte Auslösung der „Stichtagsregelung für den Anfall der Pension" mit der Zeitpunkt der Zurücklegung oder Ruhendstellen der Gewerbeberechtigung. Im Regelfall führt die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit lediglich zu einer Hemmung des Leistungsanfalls (§ 55 Abs 2 Z 2 GSVG, § 86 Abs 3 Z 2 ASVG; 10 ObS 30/02p = SSV-NF 16/68 = SZ 2002/84). Einen Einfluss auf den Stichtag hat die Fortführung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht (§ 113 Abs 1 und 2 GSVG), auch nicht beim Kläger, der neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension weitere Versicherungszeiten erworben hat. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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