OGH 10ObS128/93 (RS0085906)

OGH10ObS128/9324.8.1993

Rechtssatz

Ein Klagebegehren, den beklagten Krankenversicherungsträger schuldig zu erkennen, für eine erforderlich gewordenen Zahnersatz einen Kostenzuschuss "im gesetzesmäßigen und satzungsmäßigen beziehungsweise richtlinienmäßigen Umfang" zu leisten, ist zulässig.

Normen

ASGG §82

10 ObS 128/93OGH24.08.1993
10 ObS 250/98gOGH18.08.1998

Auch; Beisatz: Dies enthebt jedoch das Gericht nicht der Verpflichtung, ein derartiges Begehren in einen ziffernmäßig bestimmten und damit erst exekutionsfähigen (§ 1 Z 11 EO) Titel zu kleiden, mit anderen Worten entsprechend den einen Zuspruch rechtfertigenden Feststellungen ziffernmäßig zu präzisieren. (T1) Veröff: SZ 71/132

10 ObS 150/08vOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit eines solchen unbestimmten Klagebegehrens enthebt das Gericht jedoch nicht von der Verpflichtung, den Zuspruch im Urteil ziffernmäßig zu bestimmen und damit einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen, soweit die von § 89 Abs 2 ASGG gebotene Möglichkeit nicht in Betracht kommt, das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend zu erkennen und eine vorläufige Zahlung aufzutragen. (T2); Beisatz: Hier: Abfindung gemäß § 269 ASVG. (T3)

10 ObS 168/12xOGH26.02.2013

Vgl; nur: Ein Klagebegehren, den beklagten Krankenversicherungsträger schuldig zu erkennen, einen Kostenzuschuss "im gesetzesmäßigen und satzungsmäßigen beziehungsweise richtlinienmäßigen Umfang" zu leisten, ist zulässig. (T4)<br/>Beisatz: Erst in einem Verfahren auf Kostenerstattung wäre das Gericht verpflichtet, ein auf die Gewährung eines Kostenzuschusses bzw Kostenerstattung „im gesetz‑ und satzungs‑ bzw richtlinienmäßigen Umfang“ für erbrachte Leistungen gerichtetes Klagebegehren in einen ziffernmäßig bestimmten und damit erst exekutionsfähigen Titel zu kleiden. (T5); Veröff: SZ 2013/23

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_010OBS00128_9300000_002

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