Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung der Manuduktionspflicht entsprechend § 39 Abs. 2 ASGG und einen Verstoß gegen § 87 ASGG durch das Erstgericht rügt (unterlassene Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliege), macht sie damit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, der in der Berufung nicht gerügt wurde. Solche Mängel können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Die Prüfung vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgründe ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (§ 519 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, es wird daher auf seine Ausführungen verwiesen (§ 48 ASGG). Soweit in der Revision auf die Mängel der Zustellung des Urteiles im Verfahren 7 C 81/80 verwiesen wird, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, daß die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Urteiles mit Beschluß vom 3. April 1989 aufgehoben und die neuerliche Zustellung verfügt wurde, sodaß die Klägerin die Möglichkeit hat, dieses Urteil mit Berufung zu bekämpfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)