European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00127.20D.1124.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der 1989 geborene Kläger deshalb dauernd invalid ist, weil sich sein Zustand nicht bessern wird.
Rechtliche Beurteilung
[2] 2. Invalidität liegt nach der Rechtsprechung voraussichtlich dauerhaft vor, wenn eine die Invalidität beseitigende Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nicht zu erwarten ist. Diesen Beweis einer anspruchsbegründenden Tatsache hat die versicherte Person zu erbringen (10 ObS 102/15w mwN; RIS‑Justiz RS0130217 [T3]).
[3] 3. Eine bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht für das Regelbeweismaß der ZPO nicht aus (RS0110701 [T7]). Es hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls und auch von der subjektiven Einschätzung des Richters ab, wann er die hohe Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]).
[4] 4. Die Vorinstanzen haben sich im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit einer Zustandsbesserung ausführlich mit dem – nur in Ausnahmefällen (RS0043320 [T2]) revisiblen – Ergebnis der gerichtlichen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, fällt in den nicht revisiblen Bereich der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob Sachverständigengutachten zu ergänzen oder zusätzliche Gutachten einzuholen sind (RS0043163 [T15]).
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