Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 503 Z 2 ZPO) liegen nicht vor. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Auch die als sekundärer Verfahrensmangel gerügten Feststellungsmängel erweisen sich als Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht geprüften und verworfenen Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz. Eine dem Gesetz gemäße, nämlich von den getroffenen Feststellungen ausgehende Rechtsrüge enthält die Revision nicht. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigen fallende Beweisaufnahmen (Röntgenbilder) einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (10 ObS 361/97d mwN).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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