Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28. August 1986 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 23. Juni 1986 auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (zur Erwerbsunfähigkeitspension) ab, weil er nicht hilflos im Sinne des § 74 GSVG sei.
Das Erstgericht wies das (erkennbar) auf einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juli 1986 gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen kann sich der am 3. Jänner 1906 geborene Kläger an- und auskleiden, waschen, die Toilette aufsuchen, Mahlzeiten zubereiten, einen Ofen warten, die kleine Wäsche waschen, die Wohnung (oberflächlich) reinigen und die für einen oder zwei Tage benötigten Lebensmittel einkaufen. Für schwierigere Arbeiten, wie zum Gründlichmachen und zur Großwäsche, bedarf er der Hilfe. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs.4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs.2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB JBl. 1988, 64; ZAS 1988/5 mit Kommentar Tomandls) liegt Hilflosigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechtes dann vor, wenn der Leistungsbezieher nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergibt sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden.
Daraus folgt, daß der in Wien lebende Kläger nicht hilflos im Sinne des § 74 GSVG ist.
Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen braucht der Kläger nur zu den schwierigeren Haushaltsarbeiten, wie zum Gründlichmachen der Wohnung, zur Großwäsche und sicher auch zur Herbeischaffung des Brennmaterials, der Hilfe. Es ist auszuschließen, daß für diese nur in größeren Abständen erforderlichen Dienstleistungen im Monatsdurchschnitt mehr als rund 2.735,- S bzw 2.840,- S aufgewendet werden müßten. So hoch war der monatliche Durchschnitt des in den Jahren 1986 und 1987 gebührenden Mindesthilflosenzuschusses. Die Richtigkeit dieser Überlegung wird durch die Angaben des Klägers in seinen beiden Anträgen auf Verfahrenshilfe bestätigt, wonach er für Wohnungsreinigung, Kochen, Waschen und Fensterputzen im Monat 1.500,- S bis 1.800,- S aufwendet. Damit werden auch Arbeiten bezahlt, die der Kläger nach den Feststellungen selbst verrichten könnte.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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