Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Revisionswerberin als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO, als welche ausschließlich bereits in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz neuerlich releviert werden, liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15; 11/18; 7/74 mwN ua). Der Hinweis auf angebliche Widersprüche eines privaten Gutachtens zu dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen betrifft Fragen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Bei den vom Erstgericht beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten einer Telefonistin, Bürogehilfin und Hilfskraft in der Registratur ist nach dem beschriebenen Tätigkeitsbild die Arbeit an einem Computer nicht erforderlich, sodaß der Frage, ob der Klägerin eine Arbeit an einem Computer möglich und zumutbar ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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