OGH 10ObS122/99k

OGH10ObS122/99k29.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1999, GZ 9 Rs 30/99v-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 1998, GZ 4 Cgs 78/98z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Revisionswerberin als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO, als welche ausschließlich bereits in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz neuerlich releviert werden, liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15; 11/18; 7/74 mwN ua). Der Hinweis auf angebliche Widersprüche eines privaten Gutachtens zu dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen betrifft Fragen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Bei den vom Erstgericht beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten einer Telefonistin, Bürogehilfin und Hilfskraft in der Registratur ist nach dem beschriebenen Tätigkeitsbild die Arbeit an einem Computer nicht erforderlich, sodaß der Frage, ob der Klägerin eine Arbeit an einem Computer möglich und zumutbar ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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