Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Suljo R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1994, GZ 33 Rs 153/93-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Juli 1993, GZ 8 Cgs 191/91-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der Revisionswerber rügt neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (Nichtdurchführung einer klinischen Untersuchung und Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (zB SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN).
Da die Berufung keine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthält, durfte diese nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB SSV-NF 1/28) in der Revision nicht nachgetragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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