European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00012.16M.0222.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision legt der Kläger keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen (leidensbedingten) Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt (RIS‑Justiz RS0113471 ua). Eine Berücksichtigung von Krankenständen kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss hingegen bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Zeiten „einmaliger“, wenn auch länger dauernder Krankenstände (zB nach einer Hüftoperation) sind daher nicht in die regelmäßig zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen (10 ObS 126/05k, SSV‑NF 20/7; 10 ObS 24/09s, SSV‑NF 23/15; 10 ObS 70/13m, SSV‑NF 27/40 ua; RIS‑Justiz RS0084079 [T6, T7] ua). Nach den vom Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogenen Feststellungen der Vorinstanzen hat er mit regelmäßigen leidensbedingten Krankenständen von insgesamt zwei bis vier Wochen jährlich zu rechnen, während eine Implantation einer Hüftendoprothese einen einmaligen Krankenstand des Klägers von etwa drei Monaten zur Folge hätte. Die darauf beruhende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dies nicht zum Ausschluss des Klägers vom allgemeinen Arbeitsmarkt führt, steht im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und ist nicht zu beanstanden.
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