Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
1. Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision allein geltend, das Berufungsurteil habe zu Unrecht die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.
Rechtliche Beurteilung
2. Wie der Rechtsmittelwerber selbst aufzeigt, hat das Berufungsgericht den angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz (der in der Nichtbeachtung des weiteren Gewichtsabbaus des Klägers zwischen Untersuchung und Verhandlung, der dem Sachverständigen hätte auffallen müssen, liegen soll) bereits verneint. In zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); dies gilt auch im Sozialrechtsverfahren (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 62/12h).
3. Die hier allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt: Im Revisionsverfahren ist ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber weiterhin (neuerlich) geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich (10 ObS 94/12i; 10 ObS 153/12s jeweils mwN).
4. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei (wie der Kläger meint) deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung der geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 ObS 115/12b; 10 ObS 153/12s; 10 ObS 174/12d).
5. Nach den - bindenden - Feststellungen ist es dem zuletzt im Jahr 1987 bei der Magistratsabteilung 48 als Straßenreiniger beschäftigten Kläger, der seither keiner Tätigkeit mehr nachging, möglich als Hilfskraft bei Direktwerbefirmen zu arbeiten, also leichte Tätigkeiten mit fallweise besonderer Zeitdruckbelastung zu verrichten. Daher entspricht die bekämpfte Verneinung einer Berufsunfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
5.1. Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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