Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Ein Bagger- und Raupenfahrer übt als solcher keinen angelernten Beruf aus (SSV-NF 7/109). Auch eine spezielle Ausbildung an den beim österreichischen Bundesheer verwendeten Geräte vermag daran nichts zu ändern, weil damit allein keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die über die in der Praxis verlangten hinausgehen. Erst weitergehende qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie etwa ein Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Motorenschlosser oder Berufskraftfahrer besitzt (SSV-NF 2/66, 7/37 = ON 22) könnten im Einzelfall Berufsschutz in einem angelernten Beruf begründen.
Da der Kläger an den militärischen Geräten nur normale Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen verrichtet und nur bei Aus- und Einbauarbeiten mitgewirkt hat, qualifizierte Arbeiten, wie das Zentrieren einer Kupplung, das Zerlegen eines Motors und Getriebes aber nicht vornehmen konnte, er nicht einmal eine Lenkerberechtigung für einen LKW besitzt, weist er insgesamt nur Kenntnisse und Fähigkeiten eines Tätigkeitsbereiches auf, der von gelernten Facharbeitern in viel weiterem Umfang verlangt wird (SSV-NF 2/66, SSV-NF 4/80).
Ob der Kläger auch als Staplerfahrer eingesetzt werden kann, braucht nicht untersucht zu werden, weil das Verweisungsfeld für ungelernte Arbeiter mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 6/56).
Daß bei dem von den Vorinstanzen festgestellten Leistungskalkül leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung, die nicht in dauerndem oder häufigen Bücken, dauerndem Stehen oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, eine Vielzahl von Verweisungsberufen, wie auch die vom Erstgericht genannten Sortier-Verpackungs- und Kontrollarbeiten in Frage kommen, ist evident.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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