OGH 10ObS113/99m

OGH10ObS113/99m31.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1999, GZ 9 Rs 364/98k-19, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 1998, GZ 3 Cgs 42/98y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist, so betrifft die Anfechtung der Ergebnisse des internen Sachverständigengutachtens, das sich ohnehin auf ein EKG stützte, wegen Unterlassung eines Belastungs-EKG und die damit verbundene Frage, ob das Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, eine solche der Beweiswürdigung (SSV-NF 7/33), die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann.

Das Berufungsgericht hat das vorliegende, auf ein EKG aufbauende Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin auch ohne ein Belastungs-EKG als Grundlage seiner Feststellungen für ausreichend angesehen, so daß die Frage weiterer Untersuchungsmethoden sowie die, ob weitere Gutachten erforderlich sind, in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden kann. Dies unabhängig davon, daß das Berufungsgericht diesen schon in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat und daher dieser Mangel nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/12).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2 b ASGG.

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