Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist, so betrifft die Anfechtung der Ergebnisse des internen Sachverständigengutachtens, das sich ohnehin auf ein EKG stützte, wegen Unterlassung eines Belastungs-EKG und die damit verbundene Frage, ob das Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, eine solche der Beweiswürdigung (SSV-NF 7/33), die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann.
Das Berufungsgericht hat das vorliegende, auf ein EKG aufbauende Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin auch ohne ein Belastungs-EKG als Grundlage seiner Feststellungen für ausreichend angesehen, so daß die Frage weiterer Untersuchungsmethoden sowie die, ob weitere Gutachten erforderlich sind, in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden kann. Dies unabhängig davon, daß das Berufungsgericht diesen schon in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat und daher dieser Mangel nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/12).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2 b ASGG.
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