Spruch:
Der Revision und dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachen zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie die Frage, ob der Kläger als Partei vernommen werden hätte müssen, und kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Danach erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Ohne eine solche Leistung besteht aber auch kein Anspruch auf Hilflosenzuschuß bzw Pflegegeld (§ 105a ASVG aF, nunmehr § 3 BPGG).
Im übrigen ist den Rechtsmitteln folgendes zu erwidern:
Bestätigt das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher der Ablehnung eines Sachverständigen nicht Folge gegeben wurde, so kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/144 mwN; 10 ObS 255/91).
Die Zurückweisung des Eventualbegehrens auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 9/31 = SZ 68/68 ua), der vom Kläger nichts entgegengehalten wird.
Das Begehren auf Ersatz eines "Verschlep- pungsschadens" ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. Dem Versicherten steht nach ständiger Rechtsprechung des Senates auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung zu (SSV-NF 8/51 mwN ua).
Der Revision und dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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