Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Versicherter, bei dem - über die bei jedermann zu erwartenden Krankenstände hinaus - leidensbedingte Krankenstände von zwei Wochen pro Jahr zu erwarten sind, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0084429 [T18], RS0084898 [T5]). Demnach ist für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]). Dass daran - entsprechend den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts - ungeachtet einer angespannteren Arbeitsmarktlage und eines langsam weiter gesunkenen Wertes der durchschnittlichen Krankenstandstage der Arbeitnehmer pro Jahr - festgehalten werden kann, ist keineswegs unvertretbar, ging doch auch der Oberste Gerichtshof vor nicht allzu langer Zeit (10 ObS 126/07p; 10 ObS 66/09t) von dieser Ansicht aus. Der Oberste Gerichtshof lehnt im Übrigen einen von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängigen Invaliditätsbegriff ab (10 ObS 396/98b; 10 ObS 7/03g = SSV-NF 17/55). Ob der Versicherte in der Konkurrenzsituation zu anderen Arbeitnehmern tatsächlich einen Arbeitsplatz in einem Verweisungsberuf finden kann oder nicht, betrifft nicht den Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern den der Arbeitslosenversicherung (RIS-Justiz RS0084720 [T8]).
Bei der dargestellten Frage zum Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht um eine durch einen berufskundlichen Sachverständigen zu lösende Tatsachenfrage.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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