Rechtssatz
Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 ASVG angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG ist nach § 235 Abs 1 und 2 ASVG ua an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist. Diese sekundäre Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben.
10 ObS 175/01k | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung der Wartezeit wird als sekundäre Anspruchsvoraussetzung beurteilt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00010_9000000_002
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