Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin
behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (nämlich die
Ablehnung ihres Antrages auf Ortsaugenschein), den das
Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung nicht für gegeben
erachtete und der nach ständiger Rechtsprechung mit Revision
nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,
SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über eine medizinische Erfahrungstatsache erfolgten im Rahmen der Beweiswürdigung, geben aber in keinem Punkt den Akteninhalt unrichtig wieder. Die Revisionsausführungen versuchen unzulässigerweise, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen (vgl. Fasching ZPR2 Rz 834).
Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie feststellungsfremd davon ausging, der Unfall habe sich im Rahmen der versicherten Erwerbstätigkeit ereignet. Gerade dies haben aber die Vorinstanzen nicht festgestellt: sie hielten es ebenso möglich und wahrscheinlich, daß sich der Unfall beim Spazierengehen oder als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Freund ereignet habe. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (5 Ob 706/81, 4 Ob 553/88, 7 Ob 554/90, zuletzt 10 Ob S 18/91; vgl auch SSV-NF 1/28). Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ("der Vollständigkeit halber") die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes billigt (vgl 10 Ob S 18/91). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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