Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension ab 1. November 1985 zu verpflichten. Er brachte vor, daß er wegen verschiedener Leidenszustände nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und bestritt diese Behauptungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht ableitete, daß der Kläger nicht invalid im Sinne des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge; es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden ausschließlich auf den vom Kläger bereits in der Berufung behaupteten Mangel, die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers, gestützt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz vorliegt, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Revision, in der ausschließlich dieser Mangel geltend gemacht wurde, mußte damit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.
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