Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Alterspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab, weil die Klägerin insgesamt nur 77 Beitragsmonate und 11 Monate einer Ersatzzeit erworben habe, sodaß sie die Wartezeit nicht erfülle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellung der Versicherungszeiten als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Das Vorbringen der Klägerin, zeit ihres Lebens gearbeitet zu haben, sei rechtlich unerheblich, weil nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten die Anwartschaft auf eine Alterspension auslösen könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 ua).
Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, sondern darauf verweist, die Klägerin habe wegen der Kriegs- und Krisensituation im ehemaligen Jugoslawien keine Belege vorlegen können, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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