OGH 10Ob81/00k (RS0114562)

OGH10Ob81/00k5.12.2000

Rechtssatz

Die §§ 429 ff HGB regeln nur den Verspätungsschaden und Güterschaden zwischen den Parteien des Frachtvertrages (unter Einbeziehung auch von Unterfrachtführern); nur in diesem Rahmen finden auch die Bestimmungen über die Gehilfenhaftung (§ 431 HGB) Anwendung. Auf die Regulierung von Schäden, die einem Dritten, der am Frachtvertrag nicht beteiligt ist, entstehen, finden diese Normen keine Anwendung.

Normen

HGB §429 ff
HGB §431

10 Ob 81/00kOGH05.12.2000

Dokumentnummer

JJR_20001205_OGH0002_0100OB00081_00K0000_001

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