OGH 10Ob80/16m

OGH10Ob80/16m20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Dr. A*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wegen Ablehnung der Vorsteherin des Bezirksgerichts G***** Mag. B*****, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses – in eventu Zulassungsvorstellung“ des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Oktober 2016, GZ 4 R 196/14t‑20, womit infolge Rekurses des Ablehnungswerbers der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 15. Oktober 2014, GZ 23 Nc 50/14x‑3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00080.16M.1220.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Beim Bezirksgericht G***** ist ein Unterhaltsverfahren betreffend die Kinder des Ablehnungswerbers anhängig. Dieser lehnte vorerst die zuständige Rechtspflegerin ab, danach die für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständige Vorsteherin des Bezirksgerichts.

Das Landesgericht Wels als Erstgericht gab dem Ablehnungsantrag nicht Folge.

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Sache und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs – in eventu Zulassungsvorstellung“ des Ablehnungswerbers ist unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010, RS0074402). Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS‑Justiz RS0046010 [T6]). In Ablehnungssachen ist demnach das Rechtsmittelverfahren auf zwei Instanzen beschränkt. Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben. Wegen der absoluten Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung Abstand genommen werden.

Obwohl das absolut unzulässige Rechtsmittel, welches bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, nicht an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, ist es aus verfahrensökonomischen Gründen vom Obersten Gerichtshof selbst zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123439 [T3]).

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