Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschlüssen je vom 25. 4. 2007 hat das Erstgericht die den beiden Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1. 10. 2004 (betreffend Kevin) von 140 EUR auf 162 EUR und (betreffend Jacqueline) von 100 EUR auf 119 EUR erhöht. Das Rekursgericht gab dem gegen die Erhöhungsbeschlüsse gerichteten Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, nicht Folge. Die Ausfertigung der Rekursentscheidung wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 14. 9. 2007 zugestellt.
Die (gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG) 14-tägige Rechtsmittelfrist endete somit am 28. 9. 2007.
Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 1. 10. 2007 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist demnach als verspätet zurückzuweisen. Da die Kinder durch den Zuspruch von Unterhaltsvorschüssen bereits Rechte erworben haben, scheidet eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG aus (2 Ob 49/05b; vgl auch RIS-Justiz RS0104136 zu Unterhaltssachen).
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