OGH 10Ob60/06f (RS0122470)

OGH10Ob60/06f27.2.2018

Rechtssatz

Durch den Umstand, dass der Beeinträchtigte die Einwirkung bereits über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat, kann eine negative Immission noch nicht ortsüblich geworden sein, weil der Beeinträchtigte vor dem Inkrafttreten des § 364 Abs 3 ABGB am 1. 7. 2004 den Entzug von Licht und Luft durch Bäume und andere Pflanzen nicht abwehren konnte.

Normen

ABGB §364 Abs3 D

10 Ob 60/06fOGH09.10.2007
6 Ob 94/08dOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, schließt zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht aus, ist aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen. (T1)

6 Ob 160/08kOGH02.07.2009

Auch; Beis wie T1

6 Ob 65/09sOGH16.10.2009

Auch; Beis wie T1

9 Ob 84/17vOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20071009_OGH0002_0100OB00060_06F0000_002

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