Normen
UVG §3 Z2
10 Ob 59/09p | OGH | 29.09.2009 |
10 Ob 14/10x | OGH | 01.06.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/62 |
Dokumentnummer
JJR_20090929_OGH0002_0100OB00059_09P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Antragstellung muss eine wegen Uneinbringlichkeit erfolglose Exekutionsführung liegen. Diese eine erfolglose Exekution muss aufrecht in die sechsmonatige Frist hineinreichen und es muss der vom Gesetz definierte Misserfolg in diese Phase fallen. Eine zweite Exekutionsführung innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner in diesem Zeitraum das Beschäftigungsverhältnis wechselt oder zwischen einem Selbständigen- und einem Unselbständigenverhältnis wechselt.
Normen
UVG §3 Z2
10 Ob 59/09p | OGH | 29.09.2009 |
10 Ob 14/10x | OGH | 01.06.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/62 |
JJR_20090929_OGH0002_0100OB00059_09P0000_001
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