Normen
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bd
10 Ob 59/06h | OGH | 14.11.2006 |
Beisatz: Die Fahrtkosten sind nicht in ihrer gesamten Höhe abzugsfähig, weil die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden haben. Hinsichtlich der Höhe des Abzuges für den gefahrenen Kilometer erscheint ein Ansatz in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes angemessen. (T1) |
1 Ob 211/16k | OGH | 10.02.2017 |
Vgl; Beisatz: Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (so schon 2 Ob 150/02a; 7 Ob 344/98h). (T2) |
3 Ob 41/17a | OGH | 10.05.2017 |
Auch; Beisatz: Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes iHv 486,- EUR monatlich abzüglich der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte im Einzelfall vertretbar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20061114_OGH0002_0100OB00059_06H0000_001
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