Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Unterlassung der Zinszahlung durch einen Mitmieter unter gleichzeitiger Duldung der Zahlung des Gesamtzinses durch einen anderen Mitmieter vermag die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die Mitmietrechte nicht zu rechtfertigen; ein solcher Verzicht müßte auch, um wirksam zu sein, gegenüber dem Vermieter erklärt und von ihm angenommen werden (SZ 44/106 ua, RIS-Justiz RS 0014439). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014190) immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist. Aus der Untätigkeit eines Mitmieters kann nur in Ausnahmefällen auf dessen Absicht geschlossen werden, sein Recht aufzugeben (RIS-Justiz RS0014440). Das österreichische Recht kennt insbesondere keine allgemeine Verwirkung (RIS-Justiz RS0014221). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen; ob im konkreten Fall ein schlüssiger Verzicht auf Mietrechte anzunehmen ist, kann immer nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dem Einwand, das Eintrittsrecht nach der Großmutter des Beklagten habe sich nur auf Wohnungen, nicht aber auf Büroräumlichkeiten beziehen können, ist entgegenzuhalten, daß es sich um ein einheitliches Bestandverhältnis handelt, das nach den Feststellungen weit überigens zu Wohnzwecken verwendet wurde. Schon das Erstgericht hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, daß die klagende Partei selbst alle "Top-Nummern" als Wohneinheiten bezeichnet hat und daß die drei Wohnungen zu einer Einheit zusammengeschlossen waren.
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