OGH 10Ob516/87 (RS0033962)

OGH10Ob516/8712.1.1988

Rechtssatz

Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching III, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinne des § 1444 ABGB abgeleitet werden.

Normen

ABGB §1444 A
ZPO §235 E

10 Ob 516/87OGH12.01.1988
9 ObA 1/92OGH29.01.1992

nur: Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. (T1) <br/>Beisatz: Aus der Begründung, mit der die Einschränkung erfolgt ist, kann sich in einzelnen Fällen ein Anspruchsverzicht ergeben. (T2)

7 Ob 34/15yOGH09.04.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0100OB00516_8700000_001

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