Normen
10 Ob 512/88 | OGH | 10.05.1988 |
Veröff: SZ 61/114 |
1 Ob 181/04f | OGH | 23.11.2004 |
nur: Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. (T1); Beisatz: Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch zwei weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ. Im Übrigen unterbricht jede Rechtsausübung den Lauf der Verjährungsfrist. (T2) |
10 Ob 33/21g | OGH | 28.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Unterbleiben der Verbauung (Bauverbot) als selten ausübbares Recht iSd § 1484 ABGB. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_002
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