OGH 10Ob512/88 (RS0034172)

OGH10Ob512/8828.7.2022

Rechtssatz

Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. Bezieht sich das Recht auf die Errichtung eines Bauwerks (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher so lange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus einem anderen Grund bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies daher noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde.

Normen

ABGB §1484

10 Ob 512/88OGH10.05.1988

Veröff: SZ 61/114

1 Ob 181/04fOGH23.11.2004

nur: Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. (T1); Beisatz: Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch zwei weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ. Im Übrigen unterbricht jede Rechtsausübung den Lauf der Verjährungsfrist. (T2)

10 Ob 33/21gOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Unterbleiben der Verbauung (Bauverbot) als selten ausübbares Recht iSd § 1484 ABGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_002

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