Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in seinem klagestattgebenden Teil sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt die Zahlung eines Betrages von 344.917,20 S sA. Der Beklagte (diese Bezeichnung wird ungeachtet des im Kopf der Entscheidung ersichtlichen Wechsels der Parteienbezeichnung aus Vereinfachungsgründen beibehalten) habe ihr einen Auftrag zur Erneuerung der Fenster des Hauses Wien 14, F*****gasse***** erteilt, die Ausführung der Arbeiten aber schließlich aus Gründen, die ausschließlich in seinem Bereich gelegen seien, abgelehnt. Die klagende Partei begehre daher den Werklohn unter Berücksichtigung dessen, was sie sich durch das Unterbleiben der Arbeiten erspart habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei habe es übernommen, ihm bei Führung eines Verfahrens gemäß § 18 MRG behilflich zu sein, habe jedoch entgegen ihrer Zusage nichts unternommen. Die Auftragserteilung sei jedoch von einer Bewilligung der Anträge gemäß § 18 MRG abhängig gewesen. Da sich der Beklagte altersbedingt außer Stande gesehen habe, die Hausverwaltung weiter zu führen, sei das Haus veräußert worden. Die Nebenintervenientin habe als Erwerberin des Hauses das Verfahren nach § 18 MRG durchgeführt und sei auch in den Vertrag mit der klagenden Partei eingetreten, doch habe sich die klagende Partei geweigert, das Werk zu den von der Gemeinde Wien im Verfahren nach § 18 MRG vorgegebenen Zahlungskonditionen auszuführen. Aus diesem Grund sei die Durchführung der Arbeiten unterblieben.
Die Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten trat dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens bei. Die Zahlungskonditionen seien zwischen den Streitteilen offenbar festgelegt worden, ohne auf die Bedingungen der Zuteilung der einzelnen Geldbeträge in Entsprechung der Förderungsrichtlinien Rücksicht zu nehmen; der Beklagte habe bei Auftragserteilung die Förderungsbedingungen nicht gekannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung nachstehende Feststellungen zu Grunde legte:
Die Liegenschaft Wien 14, F*****gasse***** stand im Juli 1988 im Miteigentum des (zwischenzeitig verstorbenen) Beklagten und seiner Ehegattin und wurde vom Beklagten verwaltet. Im Sommer 1988 trat ein Mitarbeiter der klagenden Partei an den Kläger mit dem Anbot heran, sämtliche Fenster des Hauses zu erneuern. An Hand von Unterlagen über die Bedingungen für die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Stadterneuerungsfonds wies er den Beklagten dabei darauf hin, daß die Finanzierung der Arbeiten über den Stadterneuerungsfonds erfolgen würde. Weiters setzte er dem Beklagten auseinander, daß ein Verfahren gemäß § 18 MRG eingeleitet werden und die Erneuerung der Fenster als Erhaltungsarbeit im Sinne des § 18 MRG gelten könnte. Dem damals 77-jährigen Beklagten war der Unterschied zwischen der Förderung durch den Stadterneuerungsfonds und einem Verfahren nach § 18 MRG sowie die praktische Abwicklung der Verfahren völlig unklar; er wäre auch altersbedingt nicht in der Lage gewesen, von sich aus die notwendigen Schritte vorzunehmen. Es war ihm nur wichtig, daß die Finanzierung auf die vom Vertreter der klagenden Partei dargestellte Weise (Förderung durch den Stadterneuerungsfonds und Zahlung der restlichen Kosten durch die Mieter über ein Verfahren nach § 18 MRG) erfolgte. Unter diesen Bedingungen war der Beklagte zur Auftragserteilung bereit. Der Vertreter der klagenden Partei betonte, daß die klagende Partei zur MA 25 (technisch-wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung) gute Beziehungen habe. Die Behördenwege bei der MA 25 sollte die klagende Partei besorgen und sie sollte auch entsprechende Kostenvoranschläge an die Schlichtungsstelle übermitteln. Am 21.6.1988 übermittelte die klagende Partei dem Beklagten eine Auftragsbestätigung betreffend die Erneuerung sämtlicher Kunststoffenster des Hauses über 1,034.752,80 S. Nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung war ein Drittel der Zahlung bei Einzelabruf zu leisten und der Auftrag wurde vorbehaltlich aller Genehmigungen erteilt; damit war insbesondere die Genehmigung des Stadterneuerungsfonds gemeint, deren Erwirkung die klagende Partei übernommen hatte. Überdies war in der Auftragsbestätigung festgehalten, daß der Auftrag nur vorbehaltlich der Bewilligung nach (Beschlußfassung im Sinne des) § 18 MRG durchgeführt werden sollte. Die klagende Partei hat lediglich Kostenvoranschläge an die Schlichtungsstelle übermittelt, entgegen ihrer Zusage jedoch nichts unternommen, um die Förderung der Arbeiten durch den Stadterneuerungsfonds zu erreichen, obwohl sie nach den einschlägigen Bestimmungen als Förderungswerber hätte auftreten können. Im April 1990 verkauften der Beklagte und seine Gattin die Liegenschaft an die Nebenintervenientin. Zu diesem Zeitpunkt war weder ein Verfahren nach § 18 MRG durchgeführt worden, noch lag die Zusage einer Finanzierung durch den Stadterneuerungsfonds vor. Die Nebenintervenientin erwirkte die Finanzierung durch den Stadterneuerungsfonds und einen Beschluß gemäß § 18 MRG. Sie wäre auch bereit gewesen, die Arbeiten durch die klagende Partei durchführen zu lassen, dies jedoch nur unter der Bedingung gleichbleibender Preise und der Zahlung nach Maßgabe der Auszahlung der Förderungsmittel durch den Stadterneuerungsfonds. Diese Zahlungsmodalität lehnte die klagende Partei ab. Die Nebenintervenientin vergab daher den Auftrag an ein anderes Unternehmen.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung im wesentlichen dahin, daß der Auftrag nur unter der Bedingung erteilt worden sei, daß die Finanzierung durch den Stadterneuerungsfonds erfolgen sollte. Diese Förderung hätte die klagende Partei erwirken sollen. Sie habe jedoch der von ihr übernommenen Verpflichtung nicht entsprochen. Es könne unerörtert bleiben, ob das Klagebegehren deshalb nicht berechtigt sei, weil die klagende Partei die im Vertrag übernommene Bedingung nicht in angemessener Frist erfüllt habe oder ob die Ausführung des Werkes durch Umstände, die auf Seiten der klagenden Partei lagen, unterblieben sei.
Das Berufungsgericht gab über Berufung der klagenden Partei dem Klagebegehren statt. Zu Recht mache die klagende Partei geltend, daß sich weder der Beklagte noch die Nebenintervenientin im Verfahren vor dem Erstgericht darauf berufen hätten, der Auftrag sei unter der Bedingung erteilt worden, daß die klagende Partei eine verbindliche Förderungszusage durch den Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds erwirke. Bei den diesbezüglichen Feststellungen handle es sich um überschießende Feststellungen, die unbeachtet zu bleiben hätten, weil sie durch das Vorbringen nicht gedeckt seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens nach § 18 MRG Bedingung der Auftragserteilung gewesen sei. Da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, die Arbeiten durchführen zu lassen, träfen ihn die Rechtsfolgen des § 1168 Abs 1 ABGB. Der Beklagte habe nicht behauptet und bewiesen, daß die klagende Partei eine höhere als die von ihr in Anrechnung gebrachte Eigenersparnis habe. Ihrem Begehren komme daher Berechtigung zu. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird der Antrag gestellt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragt in der ihr anheimgestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen oder aber ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision behauptet eine unten behandelte Nichtigkeit und wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes betreffend die Förderung durch den Stadterneuerungsfonds als unbeachtlich gewertet habe. ein entsprechendes Vorbringen sei erstattet worden. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf die erhobenen Prozeßbehauptungen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die nicht einem ausdrücklichen Parteienvorbringen entsprechen, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist. Die außerordentliche Revision ist daher zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist auch berechtigt.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt allerdings nicht vor. Nach ständiger Judikatur (siehe JBl 1979, 34 ua) ist dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen zukommt, keine Urteilsausfertigung zuzustellen. Streitgenössischer Nebenintervenient ist aber nur derjenige Dritte, auf dessen Verhältnis zum Gegner der Hauptpartei sich die Wirkungen des in einem Prozeß ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift unmittelbar erstrecken (Fasching ZPR2 Rz 405). Die Voraussetzungen der streitgenössischen Nebenintervention sind nur gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann (7 Ob 532/81 ua). Eine einem Nebenintervenienten etwa drohende Regreßklage vermag ihm die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten nicht zu verschaffen (JBl 1957, 594). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine streitgenössische Nebenintervention.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 61/135; JBl 1992, 709 uva), daß überschießende Feststellungen, sohin Sachverhaltsfeststellungen, die durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen nicht gedeckt sind, bei der rechtlichen Beurteilung zumindest dann nicht unberücksichtigt bleiben können, wenn sie in den Rahmen eines entsprechenden Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen. Das Berufungsgericht hat auf diese Judikatur wohl Bezug genommen, die Frage, ob die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, jedoch zu eng gesehen.
Der Beklagte hat im Verfahren vorgebracht, die klagende Partei habe sich erbötig gemacht, ihm bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 18 MRG behilflich zu sein. Der Nebenintervenient brachte vor, die beklagte Partei habe sich verpflichtet, das Verfahren nach § 18 MRG zur Gänze für den Beklagten durchzuführen, nahm im weiteren auch darauf Bezug, daß für die Arbeiten eine Förderung gewährt werden sollte und verwies darauf, daß der Inhalt der Förderungsbedingungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten von den Auftragsbedingungen abgewichen sei. Der Antrag auf Klageabweisung wurde damit begründet, daß die klagende Partei die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Wohl wurde ausdrücklich nur ein Verfahren nach § 18 MRG erwähnt, doch standen dieses Verfahren sowie die Förderung durch den Stadterneuerungsfonds in einem unmittelbaren Zusammenhang. Da auch die Nebenintervenientin ausdrücklich auf diese Förderung verwies, trifft es nicht zu, daß die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Gewährung einer Förderung durch den Stadterneuerungsfonds nicht in den Rahmen der Einwendungen des Beklagten fielen. Auch wenn es die klagende Partei unterließ, die erforderlichen Schritte zur Gewährung der Förderung zu unternehmen, verletzte sie (nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen) eine von ihr bei Vertragsabschluß übernommene Verpflichtung. Auf die Verletzung einer solchen Verpflichtung war aber das Begehren auf Abweisung der Klage gestützt. Es trifft daher nicht zu, daß die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen unbeachtlich wären. Diesen kommt auch entscheidende Bedeutung zu:
Für den Beklagten war nach den Feststellungen die Finanzierung der Arbeiten durch den Stadterneuerungsfonds wesentlich und er war nur unter dieser Voraussetzung bereit, die Arbeiten durchführen zu lassen. Dies war auch Gegenstand der Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Vertreter der klagenden Partei. Wurde aber der Auftrag nur unter der Bedingung der Gewährung der Förderungszusage durch den Stadterneuerungsfonds erteilt, so müssen, ungeachtet des entsprechenden Punktes in der Auftragsbestätigung, auch die der Flüssigmachung der Förderungsmittel durch die Stadt Wien entsprechenden Zahlungsmodalitäten als vereinbart gelten. Der Beklagte wurde vom Vertreter der klagenden Partei bei Auftragserteilung über die Einzelheiten der Förderungsliquidierung im unklaren gelassen. Wenn er auch die von der klagenden Partei formulierte Auftragsbestätigung, die andere Zahlungskonditionen enthielt, fertigte, mußte doch der klagenden Partei im Hinblick auf die davor geführten Gespräche zwischen ihrem Vertreter und dem Beklagten und die in diesem Zusammenhang vom Beklagten gestellte Bedingung der Förderungsgewährung klar sein, daß auch die Zahlung nur nach Maßgabe der Zurverfügungstellung der Förderungsmittel erfolgen werde. Wenn es die klagende Partei in der Folge ablehnte, die Arbeiten gegen Zahlung entsprechend den Förderungsbedingungen durchzuführen, erfolgte diese Weigerung somit nicht zu Recht.
Dennoch ist die Sache nicht spruchreif. Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wurde von der klagenden Partei in der Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge nicht behandelt, weil es die Feststellungen für unbeachtlich erachtete. Da diese Ansicht verfehlt ist, wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit diesen Ausführungen der Berufung auseinanderzusetzen und über das Rechtsmittel der klagenden Partei neu zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)