OGH 10Ob506/93 (RS0104138)

OGH10Ob506/9325.10.1994

Rechtssatz

Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt die Einrede aufrecht und nicht bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht übrig.

Normen

ABGB §933 Abs2 III
ABGB §933 Abs3 III

10 Ob 506/93OGH25.10.1994

Veröff: SZ 67/187

7 Ob 115/02sOGH30.10.2002

Auch; nur: Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt die Einrede aufrecht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_003

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