OGH 10Ob48/14b

OGH10Ob48/14b16.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, wegen 23.427 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2014, GZ 4 R 69/14s-20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00048.14B.1216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zulassungsbeschwerde macht geltend, es sei die erhebliche Rechtsfrage zu klären, ob (nicht doch) ein (weiterer) Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 6 Satz 1 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE‑VO 2012) beim Verfassungsgerichtshof hätte gestellt werden müssen, und wiederholt die Rüge der bereits in der Berufung (S 6) erfolglos als Verfahrensmangel monierten Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

2. Dem ist zu erwidern, dass die Frage, ob in der Berufung behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0042963).

3. Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verwehrt ist, ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T14, T18, T21]; vgl RS0043144; jüngst: 7 Ob 123/14k und 10 ObS 111/14t mwN).

4. Da sich der Verfassungsgerichtshof mit den von der Klägerin vorgetragenen Bedenken bereits befasst und ausgesprochen hat, dass solche nicht bestehen, steht auch die Ablehnung der angeregten (neuerlichen) Vorlage im Einklang mit ständiger Rechtsprechung.

5. Die außerordentliche Revision zeigt somit keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen.

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