OGH 10Ob47/10z (RS0126246)

OGH10Ob47/10z17.8.2010

Rechtssatz

§ 3 Z 2 UVG idF BGBl I 2009/75 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang  mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Exekutionsantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren.

Normen

UVG §3 Z2

10 Ob 47/10zOGH17.08.2010

Veröff: SZ 2010/96

10 Ob 35/10kOGH14.09.2010

Auch

10 Ob 52/17wOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung führt daher allein nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen. Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend. (T2)

10 Ob 61/19xOGH15.10.2019

Vgl; Beis wie T1

10 Ob 45/20wOGH24.11.2020

Beisatz: Für eine zielführende Exekution reicht die bloße Antragstellung nicht aus, sondern es ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Vorschussantrag auch Aufträgen des Exekutionsgerichts, wie etwa der Vorlage des Exekutionstitels, nachzukommen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kind kam nach Einspruch des Vaters gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung nach § 54c EO dem Auftrag des Exekutionsgerichts zur Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht nach. (T4)<br/>

10 Ob 51/20bOGH30.03.2021

nur: Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung des Geldunterhalts vom Unterhaltsschuldner muss der Exekutionsantrag grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. (T5)<br/>

10 Ob 4/22vOGH29.03.2022

Vgl; Beis nur wie T1; nur T5

Dokumentnummer

JJR_20100817_OGH0002_0100OB00047_10Z0000_001

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