OGH 10Ob46/08z (RS0124113)

OGH10Ob46/08z23.9.2008

Rechtssatz

Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.

Normen

AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1

10 Ob 46/08zOGH23.09.2008

Veröff: SZ 2008/135

6 Ob 68/09gOGH14.05.2009

Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T1)

6 Ob 15/11sOGH24.02.2011

nur: Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080923_OGH0002_0100OB00046_08Z0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)