Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage des konkludenten Vertragsabschlusses entwickelten Grundsätze richtig wiedergegeben und bei seiner Entscheidung beachtet. Ob die von der klagenden Partei (bzw der Hausverwaltung) abgegebenen Erklärungen (Zusage an die Beklagte, sie dürfe die Wohnung weiter benützen) und ihr weiteres Verhalten (Aufnahme in die Zinsliste, jahrelange Vorschreibung des Mietzinses, Einbringung eines Antrages gemäß § 7 MG ua auch gegen die Beklagte als Antragsgegnerin) sowie das Verhalten der Beklagten, die die Wohnung durch rund 20 Jahre benützte und die vorgeschriebenen Mietzinse zahlte, als schlüssiger Abschluß eines Mietvertrages zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO läge in einem solchen Fall nur vor, wenn dem Berufungsgericht bei Lösung dieser Frage eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre; dies ist aber nicht der Fall.
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