European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00038.19I.0528.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Abänderungsantrag nach § 508 ZPO und die damit verbundene Revision der Klägerin zurück, weil der Streitwert mangels Zusammenrechenbarkeit der Einverleibungs‑ und Feststellungsbegehren 5.000 EUR nicht übersteige.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin. Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Rekurs dem Beklagten zugestellt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfrüht.
1. Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Der Rechtsmittelausschluss gilt nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein (RS0115271; RS0112034 ua; jüngst 8 Ob 146/18f).
2. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist – anders als vor der ZVN 2009 – zweiseitig (RS0128487). Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren, weil das Berufungsgericht das mit dem Abänderungsantrag verbundene Rechtsmittel ebenfalls zurückgewiesen hat.
Das Erstgericht hat daher gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift dem Beklagten zuzustellen, um diesem die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben.
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