OGH 10Ob37/01s

OGH10Ob37/01s6.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 20. Juli 1997 verstorbenen Anna B*****, wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Sohnes Gottfried P*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 10 R 302/00i-134, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt.

Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (RIS-Justiz RS0007581). Allein der Umstand, dass gegen die Verlassenschaft zumindest ein Zivilprozess und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sind, rechtfertigt schon die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn - wie hier - den Erben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde.

Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil es dem Revisionsrekurswerber offen gestanden wäre, im Rekursverfahren Neuerungen vorzubringen. Seine bereits im Rekurs vertretene Ansicht, im erstgerichtlichen Beschluss mangle es an konkreten Feststellungen, weshalb eine vertretungsbedürftige Masse vorliege, ist zwar insofern richtig, als in diesem Beschluss nicht klar zwischen Wiedergabe des Vorbringens, Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Beurteilung unterschieden wurde. Es ist aber eindeutig erkennbar, dass der Verlassenschaftskurator wegen des Erfordernisses der "Abwehr und Befriedigung von Ansprüchen von Gläubigern" bestellt wurde. Dass insoweit - entgegen der Annahme des Erstgerichts - kein Vertretungsbedarf bestünde wurde vom erbserklärten Sohn Gottfried P***** jedoch nicht aufgezeigt. Die Notwendigkeit der Vertretung des Nachlasses beruht keineswegs auf einer bloßen Vermutung, sondern auf dem - vom Rekursgericht klar aufgezeigten - Inhalt des Verlassenschaftsakts.

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