Spruch:
Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses 10 Ob 17/04d (ÖBA 2006, 53).
Dies gilt auch für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob weisungswidrige Verfügungen des Alexander B***** einzeln zu genehmigen sind oder ob nach dem Inhalt des ihm erteilten Veranlagungsauftrags - so wie die Vorinstanzen angenommen haben - nur eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung aller Verfügungen gemeinsam möglich ist.
Die Beurteilung der in der außerordentlichen Revision der beklagten Partei als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht begründet (RIS-Justiz RS0044088 [T15] und [T30]). Ebenso ist die Verneinung einer schlüssigen Genehmigung der von Alexander B***** namens des Klägers geschlossenen Derivativgeschäfte keineswegs unvertretbar.
Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden, dass die in Punkt 3 a) des erstgerichtlichen Urteilsspruches enthaltene Verpflichtung zur Herausgabe des Realisats aus einem Verkauf der 80 Stück „ABN Amro BK Nikkei 99/06", falls diese Wertposition vor Übertragung getilgt werde, gegebenenfalls nach § 10 EO um die Höhe der Schuld ergänzt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0001384 [T8]).
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