OGH 10Ob300/99m

OGH10Ob300/99m16.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei K***** Realitäten AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Bock und Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L***** Warenhandel Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen insgesamt S 1,455.142,84 sA (Revisionsinteresse S 69.142,84 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. August 1999, GZ 40 R 328/99b-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab - in den beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen - dem Begehren der klagenden Partei auf Zahlung von S 1,386.000,-- sA an rückständigen Mietzinsen (2 C 1600/96d) und von S 69.142,84 sA an restlichen Heizungs- und Betriebskosten (2 C 20/97b) statt.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch von S 69.142,84 sA an restlichen Heizungs- und Betriebskosten und sprach aus, dass die Revision gegen das Teilurteil gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Im übrigen Umfang hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei, welche vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dies wäre im Hinblick auf den S 260.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Teilurteiles nur dann richtig gewesen, wenn es sich dabei um Streitigkeiten im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (idF WGN 1997) handeln würde. Eine derartige unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages liegt hier jedoch nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0042922; 0042988; 0042953).

Die Zulässigkeit der Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes ist daher infolge seines Entscheidungsgegenstandes (S 69.142,84) nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen. Danach ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000 nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, da ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, so wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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