Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Vorrangig relevierte Rechtsfrage ist die von den Vorinstanzen bejahte, vom Revisionsrekurswerber jedoch abgelehnte Anwendung österreichischen Rechts auf die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO. Daß im Rahmen einer solchen die Ehewohnung einem geschiedenen Ehegatten, dem sie zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, einstweilig zur Alleinbenützung zugewiesen werden kann, wenn ihm der andere (geschiedene) Ehegatte das weitere Zusammenleben unerträglich macht, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/68, 8 Ob 514/91, 1 Ob 608/93). Daß das Rekursgericht zur Annahme gelangte, bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt sei jenes erhebliche Ausmaß erreicht, das der Frau (mitsamt ihren beiden minderjährigen Kindern) ein weiteres Zusammenleben mit dem Mann unerträglich mache, ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Beurteilung, welche weder eine erhebliche Rechtsfrage indiziert noch (etwa durch Mißachtung der als Maßstab entwickelten Rechtsgrundsätze) rechtlich falsch beurteilt worden ist. Dem Revisionsrekurswerber gelingt es jedenfalls mit seinen Ausführungen nicht, einen Verstoß des Rekursgerichtes gegen diese Rechtsgrundsätze aufzuzeigen.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspräche, die Ermittlung der rechtliche Grundlagen zur Ermittlung des ausländischen Rechts - zumal dieses geraume Zeit in Anspruch nehmen kann - ausschließlich dem Gericht zu überlassen (ausführlich SZ 45/94). Demgemäß sieht auch § 4 Abs 1 IPRG ua die Mitwirkung der Beteiligten bei der Ermittlung fremden Rechts ausdrücklich vor. Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt (hier geht es um die körperliche und seelische Integrität der Antragstellerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder!), die Entscheidung also nicht den geringsten Aufschub verträgt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen (§ 4 Abs 2 IPRG; SZ 61/39). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt, sondern ist von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängig (5 Ob 555/83). Unabhängig davon, ob also das ohnedies vom Erstgericht erhobene serbische Gesetz vom 5.6.1980 über die Ehe- und Familienbeziehungen auch die Interpretation einer Regelungs-EV der Ehewohnung zuläßt, und ob dieses Gesetz - so wie etwa sein Pendant in Bosnien-Herzegowina vom 29.5.1979 (5 Ob 1580/94) - trotz der bekannten Kriegswirnisse im ehemaligen Jugoslawien überhaupt noch in Geltung steht, wäre es damit Sache des Antragsgegners gewesen, die von ihm aufgestellte Behauptung, daß eine deartige einstweilige Verfügung nach serbischem Recht nicht vorgesehen sei, bescheinigungsmäßig zu erhärten. Nur für diesen Fall hätte sich dann die (weitere) Frage gestellt, ob nicht eine solche Bestimmung, welche es einer auf die Ehewohnung angewiesenen Frau und Mutter mit Kindern versagen würde, trotz erheblicher Gefährdung und Unerträglichkeit des Zustandes des weiteren gemeinsamen Wohnens diesen Zustand beenden zu können, dem österreichischen ordre public widerspräche. Eine erhebliche Rechtsfrage zufolge Verstoßes gegen IPR-rechtliche Rechtsanwendungssätze liegt somit ebenfalls nicht vor.
3. Auch wenn die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO grundsätzlich - unter Umständen auch von Amts wegen - von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann (§ 390 Abs 4 EO), so liegen doch die Voraussetzungen hiefür hier nicht vor. Da der Anspruch ausreichend bescheinigt ist, käme hiefür nur die Bestimmung des § 390 Abs 2 EO in Frage. Das Rekursvorbringen erschöpft sich hiezu allerdings in bloßen Allgemeinplätzen. Die erforderliche Interessenabwägung zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner ist letztlich immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig (MGA EO13 E 10 zu § 390).
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