OGH 10Ob24/01d

OGH10Ob24/01d20.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein R*****, vertreten durch den Obmann Walter K*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Maria P*****, 2. Maria P*****, 3. Anton Johann P*****, alle vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz,

4. Peter P*****, und 5. Andreas Klaus B*****, diese beiden vertreten durch Mag. Ulrike Czerny, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 410.507 sA, Revisionsinteresse S 342.089,19, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 3

R 145/00s-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden, sodass die Schlüssigkeitsfrage grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein kann. Nur eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht könnte die Zulässigkeit der Revision begründen (RIS-Justiz RS0037780).

Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt aber nicht vor. Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, auf Grund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden.

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