Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmissbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehepartner bekannt war, ist an sich unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, dass diese Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit wie möglich unterdrückt (stRsp: EfSlg 27.356; 1 Ob 68/98a; RIS-Justiz RS0056016). Das dann aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Erstrichters, der die zweite Instanz nicht entgegengetreten ist, der Alkoholismus als Eheverfehlung anzulasten ist, erkennt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel selbst. Weitere erhebliche Rechtsfragen werden nicht dargestellt.
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