OGH 10Ob23/04m (RS0119840)

OGH10Ob23/04m28.3.2012

Rechtssatz

Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor.

Normen

ABGB §1295 IIf7b
KSchG §6 Abs1 Z5

10 Ob 23/04mOGH22.03.2005

Veröff: SZ 2005/46

7 Ob 190/04yOGH20.04.2005

Beisatz: Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des § 1299 ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach § 1298 ABGB den Kreditgeber. (T1)

1 Ob 68/05iOGH09.11.2005

Beis wie T1; Beisatz: Die Weiterverwendung einer solchen Klausel - unter anderem durch Fortschreibung eines auf Grund der Anwendung einer unzulässigen Zinsänderungsklausel unrichtigen Saldostandes - und die Berufung auf diese ist ab dem Zeitpunkt, in dem die Unwirksamkeit erkannt werden musste, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG id F vor der KSchG-Novelle 1997), Rechtsprechung und Lehre ein Verschulden dar. (T2)

7 Ob 204/05hOGH25.01.2006

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zB verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T3)

6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 236/05kOGH26.04.2006

Beis wie T1; Beis wie T2

9 Ob 23/07hOGH08.02.2008

nur: Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. (T4)

1 Ob 72/08gOGH06.05.2008
8 Ob 98/09hOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. (T5)

8 Ob 31/12kOGH28.03.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/41

Dokumentnummer

JJR_20050322_OGH0002_0100OB00023_04M0000_001

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