Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Auch wenn der Antragsgegner - so wie bereits im Verfahren zweiter Instanz - nunmehr auch im Revisionsrekurs den angefochtenen Beschluß "zur Gänze" anficht, ist doch aus dem Vorbringen in Verbindung mit dem Rechtsmittelantrag zweifelsfrei zu entnehmen, daß er sich inhaltlich lediglich gegen die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin einerseits und die Auferlegung einer Ausgleichszahlung von bloß S 50.000,-- an ihn durch seine geschiedene Frau (statt S 300.000,--) andererseits beschwert erachtet. Alle darüber hinausgehenden, von den Vorinstanzen behandelten Streitpunkte (PKW, Hausrat, sonstige Einrichtungsgegenstände) haben daher, da der Revisionsrekurs hierauf mit keinem Wort eingeht, vom Obersten Gerichtshof ungeprüft zu bleiben.
2.) Es ist unstrittig, daß die Wohnung, um die es hier geht, während der rund 9-jährigen Ehe die Ehewohnung der Streitteile in Österreich darstellte. In einem solchen Fall unterliegen die Rechte an dieser gemäß § 81 Abs 2 zweiter Halbsatz EheG der nachträglichen Aufteilung, ohne daß es auf die Rechtsnatur des hiebei zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ankäme. Schon der Justizausschuß hatte in seinem Bericht vom 6.6.1978 an den Nationalrat (916 BlgNR 14 GP, 13) ausdrücklich betont, "daß es für die Zugehörigkeit einer unbeweglichen Sache zum ehelichen Gebrauchsvermögen grundsätzlich unmaßgeblich ist, in welcher Rechtsbeziehung die Ehegatten zu der Sache (Ehewohnung) stehen"; § 87 Abs 2 EheG bezieht sich auf Benützungsrechte an Ehewohnungen, die nicht dinglicher Natur sind, worunter (wiederum nach den bereits zitierten Materialien des JA, aaO 17) besonders "Miet- und Genossenschaftswohnungen fallen", hinsichtlich welcher das Gericht anordnen kann, "daß ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Wohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnisse allein fortsetzt. Es ist dabei [auch] nicht an Beschränkungen der Übertragbarkeit gebunden, die etwa aus dem Mietvertrag oder der Satzung der Genossenschaft bestimmt sind." Diese Auffassung wurde in der Folge auch etwa von Ent in NZ 1979, 155 sowie Palten in ÖJZ 1979, 378 übernommen.
3.) Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (8 Ob 503/88, 4 Ob 1618/94). Dieser ist zwar von den Vorinstanzen nicht datummäßig festgestellt, jedoch in etwa mit dem Zeitpunkt der Scheidung 1994 gleichzusetzen, zumal weiters festgestellt wurde, daß der Antragsgegner nunmehr seit rund 2 Jahren bei seiner neuen Lebensgefährtin wohnt. Auf die vom Rechtsmittelwerber allesamt pro futuro und damit spekulativ aufgestellten Überlegungen eines allfälligen (späteren und nachträglichen) Eigentumsüberganges im Sinne der §§ 15 b, 15 c WGG (idF des 3.WÄG BGBl 1993/800) kann es daher nicht weiter ankommen. Der Revisionsrekurswerber hat hiezu auch im gesamten Verfahren erster Instanz (und zwar in beiden verbundenen Verfahren) keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, etwa daß die Antragstellerin bereits einen derartigen Übertragungsantrag gestellt, die Bauvereinigung selbst zu einer derartigen Antragstellung eingeladen hätte oder ein außerstreitiges Preisfestsetzungsverfahren im Sinne des § 22 Abs 1 Z 2 a WGG bereits anhängig wäre. Die hiezu im Rechtsmittelverfahren nachgeschobenen Ausführungen verstoßen damit auch gegen das Neuerungsverbot.
4.) Wenn aber - wie von den Vorinstanzen festgestellt - die Benützung der Ehewohnung durch einen Teil eine Existenzfrage darstellt, dann ist auch die vom anderen in die Ehe eingebrachte Ehewohnung der Aufteilung zugänglich (SZ 54/79). Die von beiden Vorinstanzen gefundenen Aufteilungs- und Wertersatzverhältnisse (zur Ausgleichszahlung) sind in den zum Ausdruck gebrachten Billigkeitserwägungen (§ 83 Abs 1 erster Satz EheG) wohlbegründet formuliert worden. Die Umstände, daß der Antragsgegner die Ehe allein durch Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung zerrüttet hat und deshalb auch die Ehe aus seinem Alleinverschulden geschieden wurde, daß er durchgehend ein rund viermal so hohes Nettogehalt ins Verdienen brachte, die Antragstellerin nicht nur überwiegend zur Haushaltsarbeit beitrug, sondern auch die Anschaffungen für Lebensmittel allein sowie für Strom, Gas, Wasser und Telefongespräche zur Hälfte zu tragen hatte, lassen es durchaus angebracht erscheinen, ihr die Wohnung, in der sie sich als selbständige Schneidermeisterin eine Existenz in Österreich aufbauen konnte - nicht zuletzt im Lichte des Grundsatzes des "Wohlbestehenkönnens" (vgl Gimpel -Hinteregger in JBl 1986, 566) - zu bewahren. Der Antragsgegner ist hingegen trotz seiner Sorgepflichten auch für Frau und Kinder aus erster Ehe bei seinem außergewöhnlich hohen Einkommen wesentlich leichter in der Lage, eine neue Wohnung zu beschaffen, als seine schuldlos geschiedene und wesentlich einkommensschwächere vormalige zweite Frau, sodaß er auch von der Bedarfslage existenzmäßig auf diese Wohnung nicht angewiesen ist. Dieser konkrete Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse soll gesichert bleiben. Das Rekursgericht hat sich an diese Grundsätze gehalten, sodaß gegen die Entscheidung schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit (vgl SZ 55/45, 8 Ob 519/88) zu Recht der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen wurde. Die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen vermögen die Erheblichkeit einer Rechtsfrage nicht zu begründen.
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