Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, sie habe mit einem Schreiben vom 9.12.1994 erklärt, an der aufgekündigten Wohnung keinerlei Bestandrechte mehr zu beanspruchen und auf sämtliche Bestandrechte zu verzichten. Deshalb fehle ihr die Passivlegitimation; zu prüfen wäre lediglich, ob die Eintrittserklärung ihrer Schwester Ingrid wirksam sei oder ob diese die Wohnung nunmehr titellos benütze. Diesem Standpunkt hat das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß die Erklärung der Beklagten vom 9.12.1994 nicht als einseitige Beendigung des Mietverhältnisses oder auch nur als Anbot auf einvernehmliche Auflösung verstanden werden kann. Das Mietverhältnis mit dem Kläger sollte ja gerade nicht aufgelöst werden, sondern es sollten unter ausdrücklichem Bezug auf § 12 MRG die Mietrechte von der Beklagten auf ihre - wie sich herausstellte - nicht eintrittsberechtigte Schwester Ingrid übertragen werden. Da eine Mietrechtsabtretung nach § 12 MRG schon deshalb nicht erfolgen konnte, weil die Schwester nicht mit der Beklagten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat, ist die Beklagte für die Kündigung passiv legitimiert (5 Ob 519/95 bei ganz ähnlichem Sachverhalt). Daß im übrigen der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, 1. Fall MRG gegeben ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.
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