Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Unterhaltssachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionsrekurswerber ist darin beizupflichten, daß der rechtlichen Beurteilung des Rekurses, wonach eine Anwendung der Anspannungstheorie beim Kindesvater erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Vaterschafts- und Unterhaltsklage an ihn am 26.4.1993 möglich sei, nicht gefolgt werden kann. Der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes beruht nämlich auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher mit der Geburt, hängt also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab bzw - wie vom Rekursgericht vermeint - davon, ab wann dieser "absolute Gewißheit, als Vater in Betracht zu kommen" haben mußte (SZ 32/54, ÖA 1993, 25, EFSlg 61.776; MGA ABGB34 E 16 zu § 140). Lediglich bezüglich der Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters für ein von der Mutter im Ehebruch empfangenes Kind wurde Abweichendes ausgesprochen (EFSlg 55.648). Daraus folgt, daß auch die für die Unterhaltsbemessung von der Rechtsprechung entwickelte und nunmehr im § 140 Abs 1 ABGB - welche Bestimmung gemäß § 166 zweiter Satz ABGB auch für das uneheliche Kind gilt - verankerte (1 Ob 552/93) Anspannungstheorie (siehe hiezu ausführlich Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 245 ff) zur Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen unter Umständen auf diesen Zeitpunkt zurückzubeziehen ist. Daraus ist jedoch für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen: Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen bezog nämlich der Vater, der keinen Beruf erlernte und bis zu seinem Unfall am 3.1.1993 als Arbeiter tätig war, aus seinem Gewerbebetrieb nur Einkünfte von insgesamt S 32.173,--, sodann auf Grund des erwähnten Unfalles bis 1.8.1993 Krankengeld im Gesamtbetrag von S 25.248,60 und war hernach bis 15.6.1994 - relevant ist hier nur mehr der Zeitraum bis zum 30.6.1994 - überhaupt arbeitsunfähig ohne Einkommen. Schon daraus folgt, daß die Anspannung zu einem zumutbarerweise erzielbaren Mindesteinkommen vom Rekursgericht zutreffend erst ab dem Zeitpunkt seiner wiedererlangten (teilweisen) Arbeitsfähigkeit ab Juli 1994 vorgenommen wurde. Daß der Vater verschuldetermaßen (Purtscheller/Salzmann, aaO Rz 247) eine entsprechende Erwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall unterlassen hätte, ist nach diesen für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Unterinstanzen nicht zu unterstellen. Im übrigen ist die Art der Anspannung immer eine Frage des Einzelfalles (Purtscheller/Salzmann, aaO Rz 248 und 255 mwN), weshalb das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Bemessungsentscheidung zutreffend für nicht zulässig erklärt hat. Die Ausführungen im Revisionsrekurs vermögen demgegenüber keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
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